
Satzung des Fördervereins der Lindenhof-Grundschule
§ 1: Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Lindenhof-Grundschule e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Schöneberg in der Reglinstr. 29, 12105 Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31.Juli des Folgejahres.
§ 2: Zweck und Ziel des Vereins
- Der Verein fördert die unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Aktivitäten der Lindenhof-Grundschule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Lindenhof-Grundschule als notwendig erachtet werden.
- Hierzu gehören insbesondere:
- Die Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenstände einschließlich deren Wartung und Pflege,
- Ausstattung im EDV-Bereich,
- Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
- Unterstützung bei der Herausgabe der Schülerzeitung,
- Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
- Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften,
- Unterstützung von Schülerfahrten, im Einzelfall können auch Zuwendungen an einzelne Schüler, Schülerinnen und/oder Gruppen erfolgen,
- Beteiligung an der Gestaltung des Außengeländes,
- Anschaffung von Spielgeräten.
§ 3: Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen Einnahmen aufgebracht.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins..
- Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten, ggfls. in Form einer Ehrenamtspauschale.
- Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand.
- Die Verwaltungskosten des Vereins werden durch die Vereinsmittel beglichen.
§ 4: Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.
- Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Der Vorstand kann geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die durch Vorstandsbeschluss von der Beitragszahlung befreit werden können.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muss in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden und bis zum 30. Juni des jeweiligen Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein.
- durch Streichung. Wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden,
- durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt sein Ansehen, kann es durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt, es kann gegen diese Entscheidung binnen vier Wochen nach Empfang der Mitteilung hiergegen Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss durch einfachen Beschluss. Bis zu diesem Beschluss ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
- durch Tod.
- Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages.
- Die Mindesthöhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Für das Beitrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
- Bankgebühren, die vom Mitglied verursacht werden, gehen zu Lasten des Verursachers.
§ 5: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6: Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die alljährlich stattfindende Mitgliederversammlung.
- Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen vorher in Textform (E-Mail, Fax oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche zuvor schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 20% der Mitglieder es schriftlich bei dem Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
- Gewählt wird in offener Abstimmung mittels Handzeichen. Auf Antrag von mindestens drei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
- Werden auf der Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2/3 Mehrheit über dieDringlichkeit, danach durch einfache Mehrheit in der Sache selbst.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des neuen Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfer,
- die Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder und Beisitzer,
- die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages,
- die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel,
- die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
- die Änderung der Satzung mit Ausnahme des § 9 Abs. 3 der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem Protokollführer zu unterschreiben und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.
§ 7: Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender,
- stellvertretender Vorsitzender,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer
- Vertreter der Schulleitung,
- Vertreter des Vorstandes der Gesamtelternvertretung,
- Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretene Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten, jeder dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein alleine vertreten, er ist jedoch an die Vorstandsbeschlüsse gebunden.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
- Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretene Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per EMail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. - Der Vorstand kann durch Beisitzer ergänzt werden, diese werden vom Vorstand benannt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Sie werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut und können zu den Sitzungen des Vorstands eingeladen werden. - Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
- Die Verschuldenshaftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8: Kassenprüfer
- Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden, noch erweiterten Vorstands sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und Empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 9: Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10: Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Die Auflösung erfolgt durch den berufenen Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband schulischer Fördervereine Berlin-Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
